In Österreich besteht eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren.
Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Informationen hervorgehen:
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Tagesarbeitszeit
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Tägliche Ruhezeit
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Wochenarbeitszeit
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Wöchentliche Ruhezeit
Im Fall einer Gleitzeitvereinbarung müssen Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes dokumentiert werden. Besteht eine fixe Arbeitszeiteinteilung, die auch schriftlich festgehalten ist, sind keine gesonderten Aufzeichnungen der Arbeitszeit notwendig. Wenn Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe arbeiten, müssen Ort, Dauer und Art der Beschäftigung festgehalten werden.
Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit liegt beim Arbeitgeber. Allerdings kann die Zeiterfassung auch den Arbeitnehmern übertragen werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber allerdings weiterhin dafür verantwortlich, dass alle Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden und die Aufzeichnungen der Arbeitszeit pflichtgemäß erfolgen. Alle Aufzeichnungen müssen 1 Jahr aufbewahrt werden.
Für Arbeitnehmer, die sich Ihre Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können, für Lenker und bei Teleheimarbeit gelten Sonderregelungen. Auch Bäcker, Beschäftigte in Krankenanstalten und Jugendliche sind eigenen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Es bestehen Kollektivverträge in diversen Branchen welche Abweichung zur Grundverordnung vorsehen. Prüfen Sie die weiteren Informationen zur Arbeitszeit und Arbeitspausen.
Im Weiteren gibt es die Informationsseiten der EU zur Arbeitszeit.