Die Gesetzmässigkeiten sind im Obligationenrecht (OR) aufgeführt. Die Wichtigsten zum Thema Ferien:
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Dauer: Mindestens 4 Ferienwochen. Bis vollendetes 20. Altersjahr des Arbeitnehmers mindestens 5 Ferienwochen. - Art. 329a Absatz 1
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Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Ferienanspruch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. - Art. 329a Absatz 3
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Zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend beansprucht werden. - Art. 329c Absatz 1
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Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, nimmt dabei aber Rücksicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers. - Art. 329c Absatz 2
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Ferien dürfen während der Anstellung nicht ausbezahlt werden. - Art. 329d Absatz 2
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Ferien verfallen am Ende des Jahres nicht. Der Ferienanspruch verjährt erst nach 5 Jahren. - Art. 128 Absatz 3
Weitere Gesetze betreffend Ferien (z.B. Kürzungen) lassen sich im OR nachlesen.