Arbeitszeiterfassung in der Schweiz

Arbeitszeit, Ruhepausen und Aufzeichnungspflicht
Geschrieben von Dan Gubler
Aktualisiert vor 8 Monaten

Zeiterfassung Schweiz – Gesetzliche Bestimmungen

Die Zeiterfassung ist in der Schweiz Pflicht. Das Arbeitsgesetz verlangt von jedem Unternehmen die systematische Arbeitszeiterfassung aller Angestellten. Davon ausgenommen sind nur wenige Mitarbeiter (siehe unten). Seit dem 01.01.2016 ist die neue Verordnung 1 aus dem Arbeitsgesetz mit diesen Regelungen in Kraft:

Systematische Arbeitszeiterfassung als Standardregel: 

  • gilt für Angestellte, die nicht autonom über Arbeitszeiten verfügen können

  • Arbeits- und Ausgleichszeiten sind lückenlos zu dokumentieren und systematisch zu erfassen.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung:

  • bezieht sich nur auf die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Tag

  • betrifft Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit grossteils selbst festlegen können

  • als Grundlage wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber benötigt

  • bei weniger als 50 Mitarbeitern kann auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden

Verzicht auf Arbeitszeiterfassung:

  • möglich für Mitarbeitende mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 120'000 CHF

  • diese Mitarbeiter müssen ihre Arbeitszeiten selbst festlegen können

  • Die Anwendung des Verzichts erfolgt im Rahmen eines GAV und bedarf der individuellen Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden.

Mit dieser Anpassung der Arbeitszeiterfassung möchte Bundesbern die Regelungen den heutigen Standards in der Berufswelt anpassen.

Gesetzliche Vorgaben für Arbeitszeiten

Höchstarbeitszeit:  

  • Industrie, Büros, Detailhandel,...             45 Stunden pro Woche 

  • Gastronomie und andere Branchen       50 Stunden pro Woche 

  • Ruhetag alle Branchen mind. 1 Tag pro Woche 

Pausen:

  • Bei mehr als 5 Stunden Arbeitszeit pro Tag 15 Minuten

  • Bei mehr als 7 Stunden Arbeitszeit pro Tag 30 Minuten 

  • Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit pro Tag 60 Minuten 

Die grundsätzliche Dokumentationspflicht ist im Arbeitsgesetz (ArG) Art. 46 geregelt.
Was dokumentiert werden muss, ist in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Art. 73 geregelt.

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